Verlängerung der Funktionsperiode – Verschieben der Jahreshauptversammlung - Landesverband der Elternvereine

Verlängerung der Funktionsperiode – Verschieben der Jahreshauptversammlung

Für Vereine, die laut Statuten eine Hauptversammlung halten müssen, besteht bis zum 31.12.2020 unter zwei Voraussetzungen die Möglichkeit, die Funktionsperiode bis zum Ende des Kalenderjahres 2021 zu verlängern.

Voraussetzungen

  • Der Verein hat mehr als 50 Mitglieder
  • Die Funktionäre bleiben die gleichen.

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz, Fassung vom 20.10.2020 (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011088)

(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.

Stehen Neuwahlen auf der Tagesordnung, muss die Hauptversammlung jedenfalls abgehalten werden.

Rechtsvorschrift für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Anwesenheit.

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung, Fassung vom 20.10.2020

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011116

§2 Zulässigkeit virtueller Versammlungen

$4 Sonderbestimmung für die Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins